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Finanzrechtsweg

Bei welchen Sachverhalten ein Beschreiten des Finanzrechtsweges möglich ist, regelt die Finanzgerichtsordnung. Ein solcher Sachverhalt sind beispielsweise öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Abgabenangelegenheiten, sofern die betreffenden Abgaben der Bundesgesetzgebung unterliegen und ihre Verwaltung durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden erfolgt. Auch wenn es sich nicht um Abgabenangelegenheiten handelt, kann bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten um die Vollziehung von Verwaltungsakten der Finanzrechtsweg beschritten werden, soweit Bundes- oder Landesfinanzbehörden die betreffenden Verwaltungsakte gemäß Abgabenordnung zu vollziehen haben. Auch bei öffentlich-rechtlichen oder berufsrechtlichen Streitigkeiten über im Steuerberatungsgesetz geregelte Angelegenheiten ist der Finanzrechtsweg zulässig. Das gilt auch für weitere öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, wenn der Finanzrechtsweg für diese durch ein Bundes- oder Landesgesetz eröffnet ist. Es sind sowohl Anfechtungsklagen als auch Verpflichtungsklagen möglich. Mit einer Anfechtungsklage kann erreicht werden, dass ein Verwaltungsakt aufgehoben oder geändert wird. Durch eine Verpflichtungsklage hingegen kann erreicht werden, dass ein bislang unterlassener oder schon abgelehnter Verwaltungsakt realisiert wird. Voraussetzung für das Erheben einer Klage beim Finanzgericht ist, dass der außergerichtliche Rechtsbehelf - d. h. der Einspruch - bereits erfolglos war. Durch eine Sprungklage kann jedoch davon abgewichen werden, ebenso erfordert auch eine Untätigkeitsklage kein Vorverfahren. Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage kann jeweils innerhalb eines Monats erhoben werden, nachdem die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf mitgeteilt wurde.


Siehe hierzu auch: Einspruch, Bundesfinanzhof