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Erholungsbeihilfe

Zahlt ein Arbeitgeber an ausgewählte Arbeitnehmer Unterstützungen, sind diese bis zu einem Höchstbetrag von 600 EUR steuerfrei. Voraussetzung dafür ist, dass die Unterstützung einem konkreten Anlass geschuldet und deren Höhe entsprechend angemessen ist, wie es beispielsweise nach Unglücks- oder Krankheitsfällen der Fall wäre. Der Arbeitnehmer muss für derartige Mittel eine besondere Einrichtung, wie beispielsweise eine Unterstützungskasse organisieren, in die er bestimmte Beträge einzahlt. Die Einrichtung selbst wird vom Betriebsrat oder anderen Arbeitnehmervertretungen verwaltet. Die Bewilligung der Unterstützungen erfolgt nach einheitlichen Grundsätzen und die Arbeitnehmervertretung ist in jedem Fall entscheidungsbefugt. Falls ein Arbeitgeber weniger als 6 Mitarbeiter beschäftigt, ist keine Zwischenschaltung einer Arbeitnehmervertretung für die Zuteilung von Beihilfen notwendig. Der steuerfreie Höchstbetrag von 600 EUR kann in besonderen Notfällen erhöht werden. Für eine derartige Entscheidung sind zusätzlich zur Schwere der Notlage, der Familienstand und die Einkommensverhältnisse des Arbeitnehmers maßgebend.


Siehe hierzu auch: Beihilfe