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Ergänzungsabgabe

Als Ergänzungsabgabe werden Zuschläge zur Steuer bezeichnet, die auf verschiedene Arten von Steuern erhoben werden. Dazu zählen die Abgeltungssteuer, die Einkommenssteuer, die Kirchensteuer und die Körperschaftssteuer. Offiziell trägt dieser Steuerzuschlag die Bezeichnung Solidaritätszuschlag. Im Artikel 8 des deutschen Grundgesetzes ist geregelt, dass die Ergänzungsabgabe komplett an den Bund geht. Sie macht pro Jahr ein Aufkommen von mehr als zehn Milliarden Euro aus, die in die Kasse des Bundesfinanzministers gespült werden.
Als Bemessungsgrundlage für die Ergänzungsabgabe wird die zu tragende Steuerlast angesetzt. Anfänglich wurde der Satz des Solidaritätszuschlags mit 7,5 Prozent angesetzt. Beginnend mit dem Jahr 1998 wurde er auf 5,5 Prozent reduziert. Dass dieser auf den Steuerbescheiden in einigen Jahren als vorläufige Festsetzung ausgewiesen wurde, hat den Grund, dass eine Verfassungsklage zur Rechtmäßigkeit der Ergänzungsabgabe anhängig war. Von den Richtern des Bundesverfassungsgerichts wurde am 8. September 2010 bestätigt, dass die Bundesregierung den Solidaritätszuschlag nicht befristen muss.
Vor der Berechnung des Solidaritätszuschlags werden verschiedene Freibeträge abgezogen, auf die die Ergänzungsabgabe nicht erhoben wird. Sie sind im Solidaritätszuschlagesgesetz, kurz SolZG, definiert. Danach fällt der 'Soli' in der Lohnsteuerklasse III erst an, wenn bei der monatlich zu zahlenden Lohnsteuer ein Betrag von 162 Euro überschritten wird. In den Lohnsteuerklassen I, II sowie IV, V und VI wird der Grenzwert mit 81 Euro monatlicher Lohnsteuer angegeben.
Die Höhe der Ergänzungsabgabe lässt sich nebst der Steuerlast selbst vor allem im Zusammenhang mit der Abgeltungssteuer beeinflussen. Hier sollte man durchrechnen, ob man mit den 25 Prozent Abgeltungssteuer oder dem persönlichen Satz der Einkommenssteuer besser wegkommt.


Siehe hierzu auch: Arbeitslohn, Abzugsteuer, Einkommensteuervorauszahlungen