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Ein-Prozent-Regelung

Die Ein-Prozent-Regelung ist eine umgangssprachliche Bezeichnung der Listenpreismethode, welche zur Ermittlung des geldwerten Vorteils bei privat genutzten Firmenwagen verwendet wird. Eine Alternative zur Ein-Prozent-Regelung ist die Berechnung eines individuellen Kilometersatzes. Maßgebend für die Höhe des geldwerten Vorteils ist bei der Listenpreismethode bzw. Ein-Prozent-Regelung immer der Grund, aus dem ein durch das Unternehmen überlassenes Fahrzeug privat genutzt wird. Der ermittelte geldwerte Vorteil wird zum Einkommen einer steuerpflichtigen Personen zugerechnet und unterliegt somit der Einkommenssteuer.
Für reine Privatfahrten beträgt der geldwerte Vorteil ein Prozent, des inländischen Listenpreises des verwendeten Fahrzeugs. Für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz werden 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises als geldwerter Vorteil angesetzt. Dabei zählt jeder Entfernungskilometer für die einfache Strecke bzw. Hin- oder Rückweg. Ebenfalls geregelt sind Fahrten zwischen Beschäftigungsort und Wohnort im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Wird hierfür der dienstlich überlassene PKW genutzt, so werden für jeden Entfernungskilometer 0,02 des inländischen Listenpreises als geldwerter Vorteil angesetzt.

Praxistipp: Wird ein durch den Arbeitgeber überlassenes Fahrzeug ausschließlich zu dienstlichen Zwecken genutzt, so muss dies gegenüber den Finanzbehörden immer nachgewiesen werden. Kann ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, dann ist das Finanzamt berechtigt, automatisch auch eine private Nutzung zu unterstellen. In diesem Fall wird der geldwerte Vorteil mittels der Ein-Prozent-Regelung durch den Fiskus ermittelt und dem steuerpflichtigen Einkommen zugeschlagen. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 07.11.2006 (Aktenzeichen: VI R 19/05) so entschieden. Kommt die Ein-Prozent-Regelung zur Anwendung, so sind damit automatisch auch alle anderen mit der betreffenden Fahrt zusammenhängenden Kosten abgegolten. Hierzu gehören beispielsweise auch Kosten aufgrund eines Unfalls, welcher sich bei einer privaten Fahrt mit dem Dienstwagen ereignet hat. Eine weitere Entscheidung des Bundesfinanzhofs besagt, dass ein für private Fahrten gezahltes Entgelt nicht automatisch die Ein-Prozent-Regelung ersetzt. Es sollte deshalb immer ein Fahrtenbuch geführt werden, um die durchgeführten Privatfahrten zu ermitteln.


Siehe hierzu auch: Fahrtenbuch, Kilometersatz