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Bewirtungsaufwendungen

Kosten, die im Zusammenhang mit der Bewirtung von Geschäftspartnern entstehen, sind teilweise steuerlich abzugsfähig. Bis Dezember 2003 waren es 80 Prozent und aktuell sind es 70 Prozent, die als Betriebsausgaben Gewinn mindernd geltend gemacht werden dürfen. Ist in der Rechnung Umsatzsteuer enthalten, gilt diese zu 100 Prozent als Vorsteuer und ist entsprechend zu verrechnen. Der Bundesfinanzhof hat mit einem Urteil aus dem Jahr 2005 die ehemalige Beschränkung auf 70 Prozent als nicht rechtens bestätigt. In Bezug auf die Höhe der Bewirtungskosten gilt das Gesetz der Verhältnismäßigkeit. Die Aufwendungen müssen demnach dem geschäftlichen Anlass und der Anzahl der teilnehmenden Personen entsprechend, angemessen sein. Als Nachweis sind dem Finanzamt Belege einzureichen, aus denen die Anzahl der Teilnehmer, das Datum, der Ort, der konkrete Anlass und die Aufwendungshöhe eindeutig hervorgehen. Fand die Bewirtung in einer Gaststätte statt, sind Angaben zu den teilnehmenden Personen und dem Anlass ausreichend. Außerdem ist die Rechnung beizulegen. Erfolgt kein formal korrekter Nachweis, können die Bewirtungskosten auch nicht als betriebliche Ausgaben geltend gemacht werden. Die Berücksichtigung der Bewirtungskosten erfolgt folgendermaßen: Summe aller Aufwendungen minus privat veranlasster Aufwendungen minus Bewirtungsaufwendungen in unangemessener Höhe minus Aufwendungen ohne Nachweis minus 30 Prozent. Dieses Ergebnis stellt die konkrete Höhe der abzugsfähigen Betriebsausgaben dar.

Praxistipp: Auch Arbeitnehmer können Bewirtungskosten als Werbekosten geltend machen, sobald er betriebliche Kunden bewirtet. Allerdings besitzt diese Regelung nur Gültigkeit, wenn der Arbeitnehmer ein umsatz- oder erfolgsabhängiges Gehalt bezieht. Auch Kosten, die im Zusammenhang mit Festen zu Dienstjubiläen oder der Pensionierung von Arbeitnehmern entstehen und an denen ausschließlich berufsrelevante Personen teilnehmen, werden ebenfalls steuerlich anerkannt. Private Gäste sind dabei allerdings nicht erlaubt.


Siehe hierzu auch: Incentive-Reisen