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Bewerbungskosten

Nicht erstattete Bewerbungskosten können im Lohnsteuerjahresausgleich abgesetzt werden. Sollte der Arbeitnehmer in diesem Jahr keine Einkünfte erhalten haben - er aber trotzdem Kosten für Bewerbungen verursacht hat - so wird der Verlust auf das vorhergehende Jahr zurückverrechnet. Arbeitslosigkeit ist steuerfrei und kann nicht im Lohnsteuerjahresausgleich geltend gemacht werden. Es findet eine sogenannte Rückvergütung ins Vorjahr statt. Hatte der Arbeitnehmer auch zwei Jahre zuvor keine Einkünfte, so wird der Verlust auf das kommende Jahr übertragen. Sobald wieder Einkünfte erzielt werden, mindern die Kosten dann das zu versteuernde Einkommen. Als Bewerbungskosten gelten beispielsweise Kosten für die Fahrt zu Bewerbungsgesprächen sowie für die die Übernachtung und der Mehraufwand für Verpflegung. Kosten für Porto können ebenso geltend gemacht werden wie Aufwendungen für Passbilder oder zum Anfertigen von Kopien.

Praxistipp: Im Falle einer Nichtnachweisung der Bewerbungskosten behält sich das Finanzamt vor, diese grob zu schätzen.


Siehe hierzu auch: Reisekostenerstattung