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Bauwirtschaft

Spezielle Vergünstigungen werden vom Staat der Bauwirtschaft gewährt. Diese steuerlichen Vergünstigungen wären: Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Wintergeld, Winterhilfe, Übergangshilfe, Urlaubsabgeltung, Erschwerniszulage und Baustellenzulage. Obwohl das Kurzarbeitergeld und das Winterausfallgeld keiner Besteuerung unterliegen, müssen die Arbeitgeber selbige in der Lohnsteuerkarte vermerken. Sie dienen der bei Einkommenserklärung zur Ermittlung des Einkommenssteuersatzes, welcher sich (Progressionsvorbehalt). Bei Vorauszahlung des Wintergeldes muss jedoch Lohnsteuer bezahlt werden. Steht der Arbeitnehmer in keinem festen Arbeitsverhältnis, werden die Winterbeihilfe, die Übergangshilfe und die Urlaubsabgeltung von der Urlaubs- und Lohnausgleichkasse bezahlt.

Praxistipp: Diese Gelder sind bei der Einkommenssteuer zu veranlagen, es sind keine Sozialabgaben zu bezahlen. Lohnsteuerpflichtig sind Erschwerniszulagen. Lohnsteuerfrei wären Lohnersatzleistungen.


Siehe hierzu auch: Arbeitgeberdarlehen, Lohnsteuerklassen