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Auslagen

Die Steuerbehörden können für bestimmte Dienstleistungen Auslagen erheben. Diese sind im § 344 der Abgabenordnung festgelegt. Für Schreiben, die nicht von Amts wegen erstellt werden müssen oder für per Fax übermittelte Abschriften pro Seite 0,50 Euro erhoben werden. Außerdem dürfen Post- und Telekommunikationsdienstleistungen mit Ausnahme von Entgelten für Telefondienstleistungen im Orts- und Nahbereich ebenfalls in Rechnung gestellt werden.
Für Nachnahmen oder Postzustellungen mit Postzustellungsurkunde können die Kosten hierfür dem Empfänger in Rechnung gestellt werden. Weiterhin können Auslagen berechnet werden für das Öffnen von Türen und Behältnissen im Rahmen einer Durchsuchung oder zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen. Auch Aufwendungen, welche für Zeugen, Sachverständige oder Treuhänder anfallen, werden ebenfalls an den betreffenden Steuerpflichtigen weitergegeben.