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Aufrechnung

Bei einer Aufrechnung wird eine Hauptforderung mit einer bestehenden Gegenforderung verrechnet. Dies ist beispielsweise möglich, wenn ein Handwerker eine Leistung für das Finanzamt erbringt. Dann kann der Wert der Leistung mit einer vom Finanzamt gegen den Handwerker bestehenden Forderung verrechnet werden. Dabei kommen die geltenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zur Anwendung. Um eine Aufrechnung durchzuführen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Entscheidend ist zunächst, dass der Gläubiger einer Forderung zugleich auch der Schuldner der Gegenforderung ist. Ansprüche von dritten Personen können dagegen nicht verrechnet werden. Zudem ist eine Aufrechnung nur dann möglich, wenn beide Forderungen Geldansprüche sind. Weitere Voraussetzung ist, dass die Hauptforderung bei Entstehen der Gegenforderung bereits bestanden hat. Dazu kommt noch, dass die zur Aufrechnung genutzte Forderung fällig sein muss.

Praxistipp: Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis können nur dann aufgerechnet werden, wenn diese noch nicht aufgrund einer Verjährung oder einer Ausschlussfrist erloschen sind. Zudem muss die aufzurechnende Steuerschuld unbestritten und rechtskräftig festgestellt sein.