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Architekten

Da Architekten zur Gruppe der Freiberufler zählen, unterliegen sie nicht der Gewerbesteuerpflicht. Diese besteht nur für den Fall, dass ein Architekturbüro in Form einer Kapitalgesellschaft geführt wird. Wird dieses jedoch von mehreren beteiligten Architekten gemeinsam nur als Sozietät geführt, so besteht keine Gewerbesteuerpflicht.

Praxistipp: Da Architekten Ihre Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielen, erfolgt die Gewinnermittlung über eine Einnahme/Überschuss Rechnung. Dagegen ist die Aufstellung einer Bilanz unabhängig von der Höhe des Gewinns nicht erforderlich.


Siehe hierzu auch: Freiberufler