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Anrufsauskunft

Sowohl Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer haben die Möglichkeit sich bei Fragen zum Lohnsteuerabzug direkt an das zuständige Finanzamt zu wenden. So können beispielsweise Informationen über steuerfreie Zuwendungen, eine beschränkte Steuerpflicht, die Bewertung von Sachbezügen oder über bestimmte Freibeträge einzuholen. Zudem können Arbeitnehmer sich beim Finanzamt direkt ihren Lohnsteuerabzug berechnen lassen.
Zuständig ist dabei immer das Finanzamt, welches sich an der Betriebsstätte des Arbeitgebers befindet. Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten zählt immer das Finanzamt als zuständig, das sich an der Betriebsstätte mit Sitz der Geschäftsleitung befindet. Anfragen können sowohl telefonisch wie auch schriftlich gestellt werden, wobei die Beantwortung in der Regel immer auf schriftlichem Wege erfolgt. Finanzämter müssen jedoch nur solche Anfragen beantworten, die einen bestimmten Einzelfall betreffen. Die Erteilung von allgemeinen Auskünften kann dagegen abgelehnt werden. Für den Fall, dass eine Auskunftserteilung abgelehnt wurde, haben sowohl Arbeitgeber wie Arbeitnehmer die Möglichkeit dagegen Einspruch einzulegen. Dies ist möglich, da es sich bei der Auskunftserteilung des Finanzamtes nach dem Gesetz immer um einen Verwaltungsakt handelt.

Praxistipp: Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes ist eine mündliche Auskunft des Finanzamtes über einen Lohnsteuerabzug immer bindend. Mögliche Gebühren solche verbindlichen Auskünfte können dem § 89 AO entnommen werden.


Siehe hierzu auch: Lohnsteuerklassen