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Anmeldezeitraum

Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen, müssen Steuern, die aufgrund der jeweiligen Steuergesetze anfallen, innerhalb festgelegter Zeiträume beim zuständigen Finanzamt angemeldet werden. Für die Kapitalertragssteuer gilt: Die während des Monats anfallende Steuer ist immer bis zum zehnten Kalendertag des Folgemonats an das zuständige Finanzamt zu überweisen. Für die Lohnsteuer gelten, abhängig von der jeweiligen Höhe verschiedene Regelungen. Während der Anmeldezeitraum regulär dem Kalendermonat entspricht, beträgt er ein Vierteljahr, falls die Lohnsteuer im abgelaufenen Jahr zwischen 800 EUR und 3000 EUR lag. Das Kalenderjahr gilt dagegen als Abrechnungszeitraum, wenn dieser Betrag 800 EUR nicht überstieg. Die Umsatzsteuervoranmeldung ist zwingend bis zu 10. des Folgemonats nach Ablauf des Voranmeldezeitraumes einzureichen. Der im laufenden Jahr gültige Voranmeldezeitraum wird nach der Steuerschuldhöhe im vergangenen Kalenderjahr festgelegt. Lag diese über 6136 EUR, gilt der Kalendermonat, darunter ist dar Kalender-Vierteljahreszeitraum maßgebend. War die Steuerschuld im letzten Jahr niedriger als 512 EUR ist das gesamte Kalenderjahr gültig. Für die Feuerschutzsteuer wurde als Anmeldezeitraum der Kalendermonat festgelegt. Bei Beträgen bis zu 1200 EUR im Vorjahr gilt auch hier wiederum der Vierteljahres-Zeitraum.


Siehe hierzu auch: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Lohnsteuerklassen