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Anfechtungsklage

Eine Anfechtungsklage kommt in vier verschiedenen Rechtsgebieten in Betracht. Dazu zählen das Gesellschaftsrecht und das Sozialrecht sowie die Bemühungen, auf der Basis der Verwaltungsgerichtsordnung oder der Finanzgerichtsordnung Bescheide der Behörden für nicht rechtens erklären zu lassen.
Eine wichtige Voraussetzung für die Anfechtungsklage ist, dass der Verwaltungsakt noch nicht vollzogen worden ist. Welche Fristen dabei gewahrt werden müssen, wird in den Bescheiden der Behörden in der so genannten 'Rechtsbehelfsbelehrung' angegeben. Vor der Anfechtungsklage muss in einem ersten Schritt ein Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt werden. Diese Vorgehensweise ist identisch beispielsweise bei der Ablehnung von Rentenanträgen oder Sozialhilfeanträgen und muss genauso bei Bussgeldbescheiden und Steuerbescheiden angewendet werden. Dieses Widerspruchsverfahren ist in den Paragrafen 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung geregelt und wird in der Fachsprache der Juristen auch als Vorverfahren bezeichnet. Bleibt die Behörde nach einem Widerspruch untätig, kann alternativ zur Anfechtungsklage auf der Basis des Paragrafen 75 der Verwaltungsgerichtsordnung auch eine Untätigkeitsklage eingereicht werden.
Die Anfechtungsklage ist in Deutschland sowohl als Gestaltungsklage als auch als Kassationsklage ausgelegt. Das bedeutet, dass eine unmittelbare Rechtswirkung für den Verwaltungsakt davon ausgeht, der im besten Fall komplett aufgehoben werden kann.
Für die Anfechtungsklage können Menschen mit einem geringen Einkommen auch staatliche Unterstützungen wie die Beratungskostenbeihilfe und die Prozesskostenbeihilfe in Anspruch nehmen.


Siehe hierzu auch: Einspruch