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Amtssprache

Werden bei deutschen Steuerbehörden Anträge in einer fremden Sprache gestellt, so können diese verlangen, dass eine deutsche Übersetzung vorgelegt wird. Dies gilt auch für die Vorlage von Belegen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken, welche nicht in Deutsch sind. Für den Fall, dass der Aufforderung zur Vorlage einer Übersetzung nicht nachgekommen wird, so kann die Behörde selbst eine Übersetzung beauftragen und die Kosten hierfür dem Beteiligten in Rechnung stellen.
Werden Anträge oder Willenserklärungen die eine Frist für das zuständige Finanzamt beinhalten in einer fremden eingereicht, so beginnt diese Frist erst mit dem Zeitpunkt, zu dem die Übersetzung vorliegt. Besteht eine Frist für den Abgebenden, so gilt diese als eingehalten, wenn die Übersetzung innerhalb einer angemessenen Frist eingereicht wird.

Praxistipp: Der Zeitpunkt des Eingangs einer Übersetzung ist immer dann für die Wahrung der Frist maßgebend, solange keine anderweitigen zwischenstaatlichen Vereinbarungen existieren. Dabei sind die Finanzbehörden verpflichtet, die Beteiligten darauf hinzuweisen, dass eine geänderte Rechtslage vorliegt.


Siehe hierzu auch: Bundesfinanzhof