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Abzugsumsätze

Für den Fall, dass in einem Unternehmen Umsätze nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit sind, dann kann hierfür unter bestimmten Bedingungen keine Vorsteuer geltend gemacht werden. Zur Prüfung der Vorsteuer muss unterschieden werden, ob es sich um Abzugsumsätze und Ausschlussumsätze handelt. Während für Abzugsumsätze ein Abzug der Vorsteuer möglich ist, bleibt dieser bei Ausschlussumsätzen versagt.
Abgezogen werden kann die Vorsteuer prinzipiell von allen im § 15 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes genannten Umsätzen. Hierunter fallen unter anderem Ausfuhrleistungen und innergemeinschaftliche Leistungen. Ebenfalls ist für die im § 25 UStG genannten Reiseleistungen ein Abzug der Vorsteuer möglich. Als Ausschlussumsätze gelten alle Umsätze, welche nicht im § 15 Abs. 3 aufgeführt sind. Zudem zählen alle Umsätze, welche im Inland steuerfrei wären sowie alle unentgeltlichen Leistungen, für die auch bei Bezahlung eines Entgelts keine Steuer berechnet würde als Ausschlussleistungen.


Siehe hierzu auch: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer