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Abschreibung

Als Abschreibung wird die jährliche Wertminderung von Wirtschaftsgütern bezeichnet, welche als Betriebsausgabe bzw. als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden kann. Jährlich abgeschrieben werden alle Wirtschaftsgüter mit einem Kaufpreis von mehr als 410 Euro und einer Nutzungsdauer von länger als einem Jahr. Hiervon ausgenommen sind lediglich Wirtschaftsgüter, bei denen kein Werteverzehr vorliegt. Dazu gehören insbesondere unbebaute Grundstücke sowie bedeutende Kunstwerke.
Die Höhe der jährlichen Abschreibung ermittelt sich aus der Nutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsgutes sowie der verwendeten Abschreibungsmethode. Dabei wird sowohl die anzusetzende Nutzungsdauer wie auch die zu verwendende Abschreibungsmethode (lineare Abschreibung, degressive Abschreibung) durch den Gesetzgeber festgelegt. So gibt das Bundesministerium für Finanzen eine Abschreibungstabelle heraus, welche in der Regel alle zwei Jahre aktualisiert wird. Bei der Ermittlung des abzuschreibenden Betrages werden neben den reinen Herstellungs- auch die Anschaffungskosten berücksichtigt. Somit wird zur Berechnung zum Kaufpreis auch die Erwerbsnebenkosten wie Transport oder Montage zugerechnet.
Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines Wirtschaftsjahres angeschafft werden, dürfen im ersten Jahr nicht mit dem vollen Betrag abgeschrieben werden. Hier wird für jeden Monat 1/12 des Abschreibungsbetrages angesetzt. Bis zum 31.12.2003 galt eine Ausnahme, was die unterjährige Anschaffung von beweglichen Wirtschaftsgütern betraf. Danach konnten bewegliche Wirtschaftsgüter, welche vor dem 30.06 eines Jahres angeschafft wurden, auch im ersten Jahr mit dem vollen Betrag abgeschrieben werden. Wurde die Anschaffung zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt, konnte noch die Hälfte des Abschreibungsbetrages steuerlich geltend gemacht werden. Seit dem 01.01.2004 muss der abzuschreibende Betrag immer monatsweise ermittelt werden unabhängig davon ob eine lineare oder degressive Abschreibung durchgeführt wird.

Praxistipp: Zu beachten ist, dass eine versäumte Abschreibung nicht in den Folgejahren nachgeholt werden kann. Deshalb ist es wichtig, bei Abschlüssen und Steuererklärungen auf diesen Punkt besonders zu achten. Die amtlichen Abschreibungstabellen des Bundesministeriums für Finanzen können jederzeit unter www.bundesfinanzministerium.de eingesehen werden.


Siehe hierzu auch: Gebäudeabschreibung