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Abgeltungssteuer

Seit der Einführung der Abgeltungssteuer am 01.01.2009 sind sämtliche Kapitalerträge, die nicht im Unternehmen anfallen, mit einem einheitlichen Steuersatz in Höhe von 25 Prozent steuerpflichtig. Hinzu kommen noch Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Als Bemessungsgrundlage werden die Bruttoerträge herangezogen, abzüglich des Sparer-Pauschbetrages von 801 Euro für Ledige und 1.602 Euro für Verheiratete. Werbungskosten können dabei nicht abgezogen werden. Sollte der persönliche Einkommenssteuersatz unter 25 Prozent liegen, ist dem Steuerpflichtigen eine teilweise Rückforderung der an das Finanzamt gezahlten Abgeltungssteuer möglich. Im Inland sind Schuldner und Zahlstellen wie z.B. Banken und Kreditinstitute dazu verpflichtet, den Abzug der Abgeltungssteuer vorzunehmen und diese abzuführen. Dadurch gilt die Einkommenssteuer gegenüber dem Gläubiger grundsätzlich als abgegolten. Der Steuerpflichtige muss seine Einkünfte aus Kapitalvermögen also nicht mehr in der Einkommenssteuererklärung ausweisen.
Die Abgeltungssteuer umfasst alle Einkünfte aus Kapitalvermögen. Dies betrifft vor allem Zinserträge aus Geldanlagen bei Kreditinstituten, Termingeschäften, Dividenden, Zertifikatserträge, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren und Erträge aus Investmentfonds. Des Weiteren werden Gewinne aus Veräußerungsgeschäften privater Art erfasst, was in erster Linie Wertpapiere, Investmentanteile und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften betrifft. Immobilien sind hiervon jedoch ausgenommen. Durch die Einführung der Abgeltungssteuer ist die Spekulationssteuer auf Kapitalerträge weggefallen. Kursgewinne sind seitdem von der Haltedauer unabhängig steuerpflichtig.