MehrNetto.de - Steuerlexikon


Abflussprinzip

Gemäß dem Abflussprinzip sind Ausgaben immer in dem Jahr zu erfassen, in dem auch der entsprechende Zahlungsvorgang stattgefunden hat. Nach diesem Prinzip werden Ausgaben also nicht mit Rechnungserstellung oder Fälligkeitsdatum als solche anerkannt, sondern erst mit dem tatsächlichen Abfluss liquider Mittel (Zahlungsvorgang). Sofern es sich bei diesem Abfluss um eine Überweisung handelt, wird der Zahlungsvorgang in dem Moment als solcher anerkannt, in welchem die Überweisung vom Kreditinstitut angenommen worden ist. Für Zuflüsse liquider Mittel gilt analog das Zuflussprinzip. Demnach gelten Einnahmen erst dann als dem Steuerpflichtigen zugeflossen, wenn dieser wirtschaftlich über die Mittel verfügen kann. Für das Abflussprinzip gibt es jedoch folgende Ausnahmen:
Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich: Beim Bilanzieren kann ein Ertrag bereits mit dem Entstehen einer Forderung verbucht werden. Lohnzahlungen: Der Arbeitslohn gilt dann als bezogen, wenn der Lohnzahlungszeitraum - in der Regel das Jahr - endet. Werden Löhne für Dezember beispielsweise erst im Januar ausgezahlt, gelten diese dennoch im Dezember als Zufluss.
Abschreibung für Abnutzung: wird ein Wirtschaftsgut abgeschrieben, kann nur ein Teil der Kosten im Jahr seiner Entstehung als Mittelabfluss geltend gemacht werden. Anhand der gesetzlich vorgegebenen Nutzungsdauer müssen die Kosten über mehrere Jahre verteilt werden.
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen: Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurz vor oder kurz nach dem Ende eines Kalenderjahres zufließen, sind dem Jahr zuzuordnen, dem sie wirtschaftlich zugehören.