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Abbruchkosten

Abbruchkosten, welche durch den gesamten oder teilweisen Abbruch eines Gebäudes entstehen, können im selben Jahr als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten im Rahmen der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung steuerlich geltend gemacht werden. Was die steuerliche Behandlung der Abbruchkosten betrifft, lassen sich mehrere Fälle unterscheiden.
Wir ein Gebäude abgerissen, welches zuvor selbst erbaut wurde, dann können der noch vorhandene Buchwert des Gebäudes sowie die entstandenen Kosten für den Abbruch sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Für den Fall, dass ein abgerissenes Gebäude zum Privatvermögen gehört kann, es zu einem Abzug bei den Werbungskosten kommen, falls der Abbruch lediglich zum Verkauf des Grundstücks dient. Bei Gebäuden, die nur teilweise abgerissen werden, wird der restliche Buchwert den Herstellungskosten für ein neues Gebäude zugerechnet.
Bei einem Gebäude, das erworben wurde ohne das die Absicht bestand dieses abzureisen, gelten Abbruchkosten und Restbuchwert als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Eine Abbruchsabsicht wird immer dann unterstellt, wenn der Abbruch in den ersten drei Jahren nach Unterzeichnung des Kaufvertrags erfolgt.
Liegt eine Abbruchsabsicht bereits beim Erwerb eines Gebäudes vor, dann gehören die Kosten für den Abbruch automatisch zu den Herstellungskosten für das neu errichtete Gebäude. Für den Fall, dass kein neues Gebäude errichtet wird, so werden die Kosten für den Abbruch dem Wert des Grundstücks zugerechnet.

Praxistipp: Ein Sonderfall besteht, wenn ein zum Privatvermögen zählendes Gebäude abgerissen und anschließend ein zum Betriebsvermögen gehörendes Gebäude neu errichtet wird. In diesem Fall wird das Grundstück sowie das zum Abriss vorgesehene Gebäude zum Betriebsvermögen zugerechnet. Das Grundstück wird dabei mit einem Teilwert bilanziert. Für den Fall, dass der Abbruch in einem Zeitraum von drei Jahren nach Zurechnung zum Betriebsvermögen erfolgt, zählen die Abbruchkosten sowie der Restbuchwert zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes. Bei einem späteren Abbruch sind die Kosten hierfür sowie der Restbuchwert sofort abzugsfähig.


Siehe hierzu auch: Gebäudeabschreibung