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Verträge zwischen Angehörigen

Verträge zwischen nahen Angehörigen können immer nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten. Das bedeutetet die getroffenen Vereinbarungen muss denen entsprechen, die fremden Personen üblich sind. Dazu muss der Vertrag auch tatsächlich durchgeführt werden. So muss ein Arbeitsvertrag beispielsweise ernsthaft vereinbart und gemäß den getroffenen Vereinbarungen durchgeführt werden. Wird der Arbeitsvertrag zwischen Eltern und Kindern geschlossen, ist eine Mindestvergütung von 100 Euro zu vereinbaren.
Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen werden nur dann steuerlich anerkannt, wenn im Vertrag ein marktüblicher Zinssatz vereinbart wurde. Auch die restlichen Vereinbarungen wie Laufzeit oder Fälligkeit müssen den allgemein geltenden Regeln eines Darlehensvertrags zwischen Fremden entsprechen. Dazu müssen alle Zahlungen für Tilgungen und Zinsen fristgerecht erfolgen.
Werden Mietverträge zwischen nahen Angehörigen geschlossen, so müssen diese alle erforderlichen Angaben enthalten. Hierzu gehören insbesondere die Lage und Größe der Wohnung, die Höhe der Miete sowie der Beginn des Mietverhältnisses. Die Höhe der Miete muss dabei mindestens 50 Prozent der ortsüblich zu zahlenden Miete betragen. Hierzu wird der Mietspiegel des jeweiligen Ortes herangezogen.Für den Fall, dass die Finanzbehörden den Mietvertrag nicht anerkennen, führt dies zwangsläufig dazu, dass auch der Werbungskostenabzug für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung versagt wird.


Siehe hierzu auch: Angehörige, Werbungskosten / Vermieter, Vermietungseinkünfte