MehrNetto.de - Steuerlexikon


Vorsorgepauschale

Falls ein Arbeitslohn beziehender, in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger Bürger keine Aufwendungen, die zu einem erhöhten Steuerabzug führen würden, nachweist, greift automatisch die sogenannte Vorsorgepauschale. In besonderen Fällen kann die Versorgungspauschale auch 20 Prozent vom Arbeitsentgelt betragen. Das gilt insbesondere für Arbeitnehmer, die im vergangenen Kalenderjahr beitragsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren, deren Arbeitgeber einen Antrag auf Versicherungsbefreiung gestellt und erfolgreich umgesetzt hat, oder deren Aufgabe der Arbeitsstelle eine Abfindung oder ersatzweise eine lebenslange Versorgung nach sich zieht. Ab dem 01 Januar 2005 hat sich die Rechtslage geändert: Die Versorgungspauschale hat von nun an einen Höchstbetrag von 1500 EUR. Sie errechnet sich aus der Summe des 50-prozentigen Beitrages zur Rentenversicherung und elf Prozent Arbeitsentgelt. War der betreffende Arbeitnehmer während des gesamten Jahres oder in Teilen davon auf Arbeitgeberantrag oder aufgrund gesetzlicher Regelungen von der Zahlung der Versicherungsbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung befreit oder erhält er im Falle seines Ausscheidens aus dem Betrieb ein lebenslängliches Auskommen bzw. eine entsprechende Abfindung, beträgt die Versorgungspauschale nur noch 11 Prozent vom Arbeitsentgelt und höchstens 1500 EUR.


Siehe hierzu auch: Vorsorgeaufwendungen