Mehr Netto Tipp 4

Fahrtkosten beim Arbeitgeber absetzen!

Nehmen wir an, Sie benutzen die öffentlichen Verkehrsmittel für den Arbeitsweg. Ihr Unternehmen kann Sie auch hier steuer- und abgabenfrei bezuschussen, statt eine abgabenpflichte Gehaltserhöhung zu genehmigen.

Der Trick: Bis zu 44 Euro kann der Betrieb seinen Angestellten monatlich als Fahrtkostenzuschlag ausbezahlen, ohne dass Sozialabgaben abgezogen werden. Diese Grenze darf monatlich nicht überschritten werden, wenn der Betrag steuerfrei bleiben soll, selbst wenn Ihnen dann noch ein Restbetrag auf das benötigte Monats- oder Jahresticket fehlt. Der Arbeitgeber darf keinen jährlichen Gesamtzuschuss bezahlen, sondern muss ihn in 44 Euro-Häppchen überweisen. BMF-Schreiben vom 27.1.2004, Aktenzeichen: IV C 5 - S 2000 - 2/04; Abruf-Nr. 040546

Andererseits können Fahrtkostenzuschüsse mit 15 Prozent pauschal versteuert werden, wobei die Leistungen auch sozialversicherungsfrei bleiben (§ 40 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz). Dabei darf maximal der Betrag erstattet werden, den der Arbeitnehmer nach der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen könnte. Der Arbeitnehmer verliert dabei den Werbungskostenabzug in Höhe des Fahrtkostenzuschusses.

Noch eine Variante ist der Benzingutschein, der im Gegensatz zu Fahrtkostenzuschüssen über 44 Euro monatlich vom Arbeitgeber nicht pauschal versteuert werden muss und der Arbeitnehmer ihn nicht auf die Werbungskosten anzurechnen braucht. Bei beiden Varianten steht als Ergebnis mehr Netto auf dem Kontoauszug.